opencaselaw.ch

ZK1 2022 113

Regionalgericht Plessur

Graubünden · 2022-10-04 · Deutsch GR
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS

Errichtung Beistandschaft | KES Erwachsenenschutzrecht (allgemein)

Sachverhalt

A. Am 21. Juni 2022 erstattete B._____, eine Vertraute von A._____, geboren am _____ 1967, bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Enga- din/Südtäler (nachfolgend: KESB Engadin/Südtäler) eine Gefährdungsmeldung. Sie berichtete, A._____ sei aufgrund starken Alkoholkonsums und mangelnder Nahrungsaufnahme in einer schlechten gesundheitlichen Verfassung. So habe sie wiederholt Aussetzer gehabt und sei in ihrer Wohnung gestürzt. Seitdem A._____ vor rund acht Monaten arbeitslos geworden sei, verweile sie nur noch zu Hause. Ihre Lebenssituation verschlechtere sich zusehends. B._____ erklärte weiter, sie erledige für A._____ die administrativen Angelegenheiten. Zudem hätten auch die Nachbarn mehrere notfallmässige Einsätze geleistet. Weitergehende Hilfe habe A._____ jedoch abgelehnt. B. Am 24. Juni 2022 besuchte ein Mitglied der KESB Engadin/Südtäler A._____. Noch am selben Tag wurde A._____ von Dr. med. C._____ zur Behand- lung in die Psychiatrische Klinik D._____ in E._____ für die Dauer von sechs Wo- chen fürsorgerisch untergebracht. Begründet wurde die Einweisung mit schwerem chronischem Alkoholkonsum sowie starker Verwahrlosung. C. In der Klinik D._____ erfolgte am 6. Juli 2022 eine Besprechung im Beisein der behandelnden Fachpersonen sowie eine Anhörung von A._____ durch F._____, Mitglied der KESB Engadin/Südtäler, betreffend Errichtung einer Bei- standschaft. Im Rahmen der Anhörung stellte A._____ trotz entsprechender Dia- gnose der behandelnden Ärzte in Abrede, dass sie an einer starken Alkoholab- hängigkeit leide. Die Errichtung einer Beistandschaft lehnte A._____ strikte ab. D. Mit Entscheid vom 11. Juli 2022, mitgeteilt am 12. Juli 2022, errichtete die KESB Engadin/Südtäler für A._____ eine Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 ZGB, welche die Bereiche der Personen- und Vermögenssorge (Art. 395 ZGB) und auch den Rechtsverkehr umfasst. Auf das für A._____ geführte Betriebskonto wurde ihr der Zugriff entzogen (Art. 395 Abs. 3 ZGB). Als Beistand wurde J._____ von der Berufsbeistandschaft der Region Maloja ernannt. Die KESB entzog einer allfälligen Beschwerde überdies die aufschiebende Wirkung (Art. 450c ZGB). E. Gegen den Entscheid der KESB Engadin/Südtäler vom 11. Juli 2022 erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 14. Juli 2022 Be- schwerde an das Kantonsgericht von Graubünden. Sinngemäss beantragte sie die Aufhebung der Vertretungsbeistandschaft.

3 / 13 F. Mit Schreiben vom 18. Juli 2022 forderte der Vorsitzende der I. Zivilkammer die KESB Engadin/Südtäler zur Einreichung einer Beschwerdeantwort mitsamt den einschlägigen Verfahrensakten bis am 18. August 2022 auf. G. Die KESB Engadin/Südtäler hielt in ihrer Stellungnahme vom 15. August 2022 an ihrem Entscheid fest und reichte die Verfahrensakten ein. Aufgrund des Fehlens verschiedener im angefochtenen Entscheid erwähnter Unterlagen ersuch- te der Vorsitzende der I. Zivilkammer die KESB Engadin/Südtäler um Nachrei- chung allfällig weiterer bestehender Unterlagen. Diesem Ersuchen kam die KESB Engadin/Südtäler am 25. August 2022 nach.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 4 / 13

se nicht einverstanden ist (Lorenz Droese/Daniel Steck, in: Geiser/Fountoulakis

[Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 42 zu

Art. 450 ZGB m.H. auf BGer 5A_922/2015 v. 4.2.2016 E. 5.1 f.). Die Beschwerde-

führerin nimmt in ihrer Eingabe ausdrücklich Bezug auf den am 12. Juli 2022 mit-

geteilten Entscheid der KESB Engadin/Südtäler. Als Betreff trägt das Schreiben

den Titel "Einspruch Beistand" (act. A.1). Die Beschwerdeführerin erklärt darin

ausdrücklich, sie lehne den Beistand ab. Damit verlangt sie die Aufhebung der

Vertretungsbeistandschaft. Im Wesentlichen hält die Beschwerdeführerin dafür,

eine Vertretungsbeistandschaft mit umfassender Vermögensverwaltung sei in Er-

mangelung eines Schwächezustandes nicht erforderlich. Den Begründungsanfor-

derungen an eine Laienbeschwerde genügt die Beschwerdeschrift, womit auf das

Rechtsmittel einzutreten ist.

1.4.

Für das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz gelten in erster

Linie die im ZGB normierten Verfahrensbestimmungen des Bundesrechts (insb.

Art. 450 ff. ZGB). Subsidiär gelangen die kantonalen Verfahrensbestimmungen zur

Anwendung. Sofern sich weder dem ZGB noch dem EGzZGB eine entsprechende

Regelung entnehmen lässt, sind die Bestimmungen über die zivilprozessuale Be-

rufung und der EGzZPO (BR 320.100) sinngemäss anwendbar (Art. 450f ZGB und

Art. 60 Abs. 5 EGzZGB). Folglich kann die Beschwerdeinstanz in Analogie zu

Art. 316 Abs. 1 ZPO auf die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung

verzichten und aufgrund der Akten entscheiden. Die im Verfahren vor der Erwach-

senenschutzbehörde geltende strenge Untersuchungs- und Offizialmaxime

(Art. 446 Abs. 1 und 3 ZGB) wird im Beschwerdeverfahren durch die Rüge- und

Begründungsobliegenheit relativiert (zu letzterer vgl. E. 1.3. soeben). Die gerichtli-

che Beschwerdeinstanz darf sich auf die geltend gemachten Rügen und Anträge

konzentrieren (Droese/Steck, a.a.O., N 5 zu Art. 450a ZGB).

2.

Die KESB Engadin/Südtäler ordnete mit Entscheid vom 11. Juli 2022

(KESB act. E.1) eine Vertretungsbeistandschaft i.S.v. Art. 394 ZGB für die Berei-

che Vermögensverwaltung (Art. 395 ZGB), Wohnen, Medizin und Gesundheit, Ar-

beit, Bildung und Beschäftigung, öffentliche Verwaltung, Versicherungen und sozi-

ale Teilhabe an. Die Beistandsperson wurde beauftragt, die Beschwerdeführerin in

den genannten Bereichen zu beraten und zu unterstützen. Soweit nötig, erhält sie

zudem die Kompetenz zur rechtsgeschäftlichen Vertretung der Beschwerdeführe-

rin. Soweit erforderlich soll die Beistandsperson ausserdem die Post der Be-

schwerdeführerin öffnen und ihre Wohnräume betreten können (zu alledem KESB

act. E.1, III. 2.). Die Aufgabenbereiche umfassen damit entsprechend Art. 391

Abs. 2 ZGB die drei Bereiche der Personensorge, der Vermögenssorge und des

E. 4.1 Bezüglich ihrer finanziellen Angelegenheiten erklärte die Beschwerdeführe- rin, jüngst alle ihrer offenen Rechnungen selbständig bezahlt zu haben. Zudem seien gegen sie auch keine Betreibungen hängig. Sie hält dafür, nach ihrem Aus- tritt aus der Klinik D._____ mit Hilfe der Spitex wieder eine geregelte und sinnvolle Tagesstruktur aufbauen zu können (act. A.1). Bereits bei der Anhörung zur Errich- tung der Vertretungsbeistandschaft am 6. Juli 2022 erklärte die Beschwerdeführe- rin, sie sei durchaus in der Lage, zu sich selbst zu schauen. Falls sie es nicht schaffe, könne sie ja immer noch in die Klinik zurückkehren (KESB act. E.4, S. 16)

E. 4.2 Der KESB Engadin/Südtäler zufolge verkennt die Beschwerdeführerin ihre Situation (vgl. KESB act. E.4, S. 16). Weder sei es ihr gelungen glaubhaft darzule- gen, wie sie wieder zu einem geregelten Einkommen komme, noch, wie sie ohne die Unterstützung durch Dritte ihre finanziellen und administrativen Angelegenhei- ten selbständig erledigen könne. Angesichts des Abwehrverhaltens und der Leug- nung der Lebenssituation der Beschwerdeführerin erachtete die Erwachsenen- schutzbehörde die Aussage, wonach sie bei Bedarf selbständig Unterstützung organisieren könne, als unglaubwürdig. Insgesamt bestehe die Gefahr, dass die Beschwerdeführerin nach der Entlassung aus der stationären Behandlung inner- halb kurzer Zeit wieder in einen verwahrlosten Zustand geraten und sie in eine persönliche und finanzielle Gefährdungssituation gleiten würde. Ferner zeigten die Schilderungen von B._____ und der Nachbarn, dass zumindest seit November 2021 wieder von einem chronischen Suchtverhalten auszugehen sei. Dieses habe dazu geführt, dass die Beschwerdeführerin administrative und persönliche Ange- legenheiten nicht mehr selbständig habe erledigen können und auf eine enge Un- terstützung angewiesen gewesen sei. Gemäss den übereinstimmenden Angaben dieser Personen sei es trotzdem zu einer finanziellen Notlage, einer persönlichen Verwahrlosung und zu einem besorgniserregenden gesundheitlichen Zustand ge- kommen. Ferner hätten die unterstützenden Personen der KESB mitgeteilt, dass für sie die Hilfestellungen nicht mehr möglich seien und sie diese der Beschwerde- führerin nicht mehr anbieten würden. Die KESB Engadin/Südtäler konstatierte, aus dem Schwächezustand resultiere mindestens teilweise ein Unvermögen der Be- schwerdeführerin, ihre Angelegenheiten selbständig zu erledigen.

E. 4.3 Ein Unvermögen der Beschwerdeführerin, für die eigenen Angelegenheiten zu sorgen, geht aus den Akten deutlich hervor. Anlässlich des Hausbesuchs des KESB-Mitglieds während des Abklärungsverfahrens am 24. Juni 2022 beschrieb die Beschwerdeführerin ihre Situation wie folgt: Sie halte sich seit der Kündigung im November 2021 – und somit seit rund acht Monaten – nur in ihrer Wohnung auf und schaffe es nicht, ein normales Leben zu führen. Seit drei Tagen liege sie nur noch im Bett, esse wohl nicht richtig (nur Energiedrinks) und der Alkohol sei wohl auch ein Problem (Weisswein in Homelieferung). Weiter erklärte die Beschwerde- führerin, in der vergangenen Nacht um halb drei gestürzt zu sein, wobei sie einen Nachbarn alarmiert habe, welcher ihr aufgeholfen habe. Ein anderer Nachbar ha- be das Fixleintuch gewechselt, weil sie die Blase nicht mehr habe kontrollieren können (zu alledem KESB act. E.4, S. 22). Diese Schilderungen der Beschwerde- führerin zeigen auf, dass sie sich vor der ärztlichen Einweisung in die Klinik D._____ offensichtlich in einem verwahrlosten Zustand befunden hatte. Auch die am 24. Juni 2022 von einer Nachbarin an die Erwachsenenschutzbehörde erstat- tete Meldung bestätigt die Gefährdungslage der Beschwerdeführerin. So soll diese die Nachbarin mehrmals täglich, auch zu Nachtzeiten, um Hilfe gebeten haben, da sie gestürzt sei oder anderweitig dringend Hilfe benötigt habe. Gegenüber der Er- wachsenenschutzbehörde erklärte die betreffende Nachbarin, sie sei fortan nicht mehr gewillt, derartige Hilfeleistungen zu erbringen (KESB act. E.4, S. 18).

E. 4.4 Die Beschwerdeführerin ist arbeitslos und erklärte gegenüber der Erwach- senenschutzbehörde, dass sie über "nicht mehr viel Geld" verfüge (KESB act. E.4, S. 22). Gemäss eigenen Angaben erhielt sie von ihrer Mutter finanzielle Zuwen- dungen in der Grössenordnung von mehreren Tausend Franken (in KESB act. E.4, S. 15 ist die Rede von CHF 10'000.00; gemäss ihrer Vertrauten B._____ hat die Mutter der Beschwerdeführerin dereinst CHF 25'000.00 überwiesen, wo- von Ende Juni noch CHF 13'000.00 übriggeblieben sein sollen, vgl. KESB act. E.4, S. 22). Auch wenn die Höhe der Drittzuwendungen nicht genau festgestellt werden kann, so scheint die Beschwerdeführerin auf finanzielle Zuwendungen von Dritten angewiesen zu sein. Zudem hat sie ihre finanziellen Angelegenheiten nicht mehr selber erledigt. B._____ erklärte gegenüber der Erwachsenenschutzbehörde, je- weils die monatlichen Rechnungen für die Beschwerdeführerin zu erledigen (KESB act. E.4, S. 27). Sie selber habe nun aber eingesehen, dass die Hilfe nichts bringe und werde sie daher einstellen (KESB act. E.4, S. 22). Die Beschwerdefüh- rerin selbst erklärte zu einem späteren Zeitpunkt, sämtliche Zahlungen jeweils vorbereitet zu haben. B._____ habe sie jeweils nur für sie ausgelöst (KESB act. E.4, S. 19). Auch anlässlich der Anhörung zur Errichtung der Beistandschaft sowie in ihrer Beschwerdeschrift wiederholte die Beschwerdeführerin, sie sei

E. 4.5 Wenn nun aber die Beschwerdeführerin sich während acht Monaten nur noch zuhause aufhält, keine Einkünfte mehr erzielt werden, Zahlungen nicht mehr selbständig vorgenommen werden, Verwahrlosungstendenzen bestehen und so- wohl Dr. G._____ wie auch Dr. H._____ Mangelerscheinungen sowie eine Alko- holsucht feststellen, kann festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin in den Bereichen der Vermögensverwaltung, des Wohnens, der Medizin und Ge- sundheit, der Arbeit, des Verkehrs mit den Behörden, der Versicherungen sowie der Teilhabe am sozialen Leben inkl. der Kontakte unterstützungsbedürftig ist. Die von der KESB Engadin/Südbünden angeordnete Unterstützung in diesen Berei- chen ist daher der Situation angemessen.

E. 4.6 Soweit die angeordneten Massnahmen die Grundsätze der Verhältnismäs- sigkeit und der Subsidiarität zu beachten haben, wäre es im Sinne des Vorrangs privater Hilfe (vgl. Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB) grundsätzlich denkbar, dass die Be- schwerdeführerin jeweils entsprechende Vollmachten erteilt und das korrespondie- rend mit dem Ausmass ihres teilweisen Unvermögens. Der Hausarzt stellte in sei- ner Kurzbeurteilung nämlich fest, die Beschwerdeführerin sei momentan noch in der Lage, die Handlungen einer bevollmächtigten Person zu überwachen, auch wenn diese Feststellung im Lichte des vorangehenden Satzes der Beurteilung, wonach die Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer demenziellen Erkrankung als eingeschränkt zu betrachten ist (vgl. KESB act. E.4, S. 6), etwas widersprüchlich erscheint. Allerdings scheint die Beschwerdeführerin nicht grundsätzlich gewillt zu sein, in finanziellen und sonstigen administrativen Belan- gen Hilfe von Dritten anzufordern und anzunehmen. Sogar einer Unterstützung durch B._____ steht die Beschwerdeführerin ablehnend gegenüber: So soll diese nicht von der Erwachsenenschutzbehörde informiert werden (KESB act. E.4, S. 16), so dass diese private Unterstützung vorliegend nicht mehr in Frage kommt.

E. 4.7 Da die Handlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin vorliegend nicht einge- schränkt wird und ihr nur der Zugriff auf einzelne Vermögenswerte entzogen wird (konkret auf das Betriebskonto, vgl. act. E.1, III.3.), wird dem Grundsatz der Ver- hältnismässigkeit und der Subsidiarität Genüge getan. Nicht ausser Acht zu lassen ist, dass die Beschwerdeführerin bereits 2016 in einem verwahrlosten Zustand sowie unterernährt notfallmässig im Spital I._____ behandelt werden musste (vgl. KESB act. E.3, S. 12). Da unverhältnismässig, sah die KESB Engadin/Südtäler dannzumal noch von der Errichtung einer Beistandschaft gegen den Willen der Beschwerdeführerin ab (KESB act. E.3, S. 1). Die Errichtung einer Vertretungsbei- standschaft erscheint angesichts des Schwächezustandes der Beschwerdeführe- rin und dem damit verbundenen Unvermögen zur Interessenwahrung in adminis- trativen, finanziellen und persönlichen Belangen als geeignete Massnahme. Eine weniger einschneidende Massnahme ist aktuell nicht ersichtlich. Im vorliegenden Kontext erscheint die angeordnete Erwachsenenschutzmassnahme in Form der Errichtung einer Beistandschaft somit als verhältnismässig. 5. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Eingabe erklärt, einen Beistand abzu- lehnen. Konkrete Rügen gegen die Person des eingesetzten Beistands J._____ sind allerdings nicht erfolgt, so dass darauf nicht weiter einzugehen ist. 6. Damit erweist sich der Entscheid der Kollegialbehörde der KESB Enga- din/Südtäler vom 11. Juli 2022 betreffend Errichtung einer Beistandschaft im Sinne von Art. 394 und 395 Abs. 3 ZGB ohne Einschränkung der Handlungsfreiheit mit den umschriebenen Aufgaben und Kompetenzen sowie mit der Ernennung von J._____ als Beistand als rechtskonform. Die dagegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen.

E. 5 / 13

Rechtsverkehrs. Auf das von der Berufsbeistandschaft der Region Maloja zu

eröffnende Betriebskonto wurde der Beschwerdeführerin der Zugriff entzogen (vgl.

auch Art. 395 Abs. 3 ZGB, act. E.1, III. 3.).

3.

Für die Errichtung einer Beistandschaft wird in Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB

das Vorliegen eines in der zu verbeiständenden Person liegenden Grundes vor-

ausgesetzt. Das Gesetz zählt drei Schwächezustände auf: Geistige Behinderung,

psychische Störung oder ein ähnlicher in der Person liegender Schwächezustand.

Als weitere Gründe für eine Verbeiständung kommen die vorübergehende Urteils-

unfähigkeit oder die Abwesenheit in Frage (vgl. Art. 390 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). Der

Schwächezustand der psychischen Störung umfasst die anerkannten Krankheits-

bilder der Psychiatrie gemäss der Internationalen statistischen Klassifikation der

Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD-10, Kapitel V Psychische

und Verhaltensstörungen, F00-F99). Darunter fallen die Demenz und – obschon

im Gesetz nicht ausdrücklich erwähnt – auch Suchtkrankheiten wie Alkoholabhän-

gigkeit (Yvo Biderbost, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilge-

setzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 11 zu Art. 390 ZGB m.H. auf ICD-10: F10–F19;

Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenen-

schutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001,

S. 7043 [zit. Botschaft KESR]). Ob ein Schwächezustand vorliegt, muss regelmäs-

sig von Fachpersonen beurteilt werden. Im Besonderen gilt das im Hinblick auf

eine Einschränkung der Handlungsfähigkeit (vgl. auch KGer GR ZK1 21 35 v.

27.7.2021 E. 4.1.2; Biderbost, a.a.O., N 9 zu Art. 390 ZGB). Für die Errichtung

einer umfassenden Beistandschaft wegen psychischer Störung oder geistiger Be-

hinderung ist ein (externes) förmliches Gutachten einzuholen, sofern nicht ein Mit-

glied der Behörde, welches beim Entscheid mitwirkt, über das erforderliche Fach-

und Sachwissen verfügt (BGE 140 III 97 E. 4.2 f. = Pra 2014 Nr. 110 E. 4.2 f.). Im

Übrigen räumt Art. 446 Abs. 2 ZGB der Erwachsenenschutzbehörde jedoch den

Spielraum ein, nach eigenem Ermessen über die erforderlichen Abklärungen zu

befinden. Ein Sachverständigengutachten ist nur nötigenfalls einzuholen (Art. 446

Abs. 2 Satz 2 ZGB; Biderbost, a.a.O., N 9 zu Art. 390 ZGB).

3.1.

Aus dem Dispositiv des angefochtenen Entscheides ergibt sich, dass vor-

liegend die Handlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht eingeschränkt wor-

den ist (vgl. act. E.1, II.2. sowie III.). Wäre die Handlungsfähigkeit eingeschränkt

worden, so hätte dies im Dispositiv des Anordnungsentscheides ausdrücklich fest-

gehalten werden müssen (Biderbost, a.a.O., N 33 zu Art. 394 ZGB). Dies ist vor-

liegend gerade nicht der Fall. Bei der hier interessierenden Vertretungsbeistand-

schaft sind somit Beistand und verbeiständete Person ohne anderweitige Anord-

E. 6 / 13

nung kumulativ handlungsbefugt (Yvo Biderbost, in: Fountoulakis/Affolter-

Fringeli/Biderbost/Steck [Hrsg.], Fachhandbuch Kindes- und Erwachsenenschutz-

recht, Zürich 2016, N 8.24 und 8.28). Die Anordnung der Vertretungsbeistand-

schaft durfte demnach ohne vorgängige Einholung eines Sachverständigengut-

achtens über den Schwächezustand erfolgen.

3.2.

Die KESB Engadin/Südtäler erwog in ihrem Entscheid, es sei der

Schwächezustand der Beschwerdeführerin in einer psychischen Erkrankung, kon-

kret in einem Abhängigkeitssyndrom (ICD-10: F10.2), zu erblicken. Zusätzlich sei

er aber auch dadurch gegeben, dass bei der Beschwerdeführerin eine demenziel-

le Erkrankung aufgrund einer ausgedehnten frontalen Hirnatrophie diagnostiziert

worden sei. Bei der Feststellung des Schwächezustandes stützt sich die Erwach-

senenschutzbehörde einerseits auf die Auskunft des Hausarztes der Beschwerde-

führerin, Dr. med. G._____. Verwiesen wird weiter auf die im ersten Abklärungs-

verfahren im Jahr 2015 gestellten Diagnosen einer psychischen Verhaltensstörung

durch Alkohol und einer Anpassungsstörung. Anlässlich der am 6. Juli 2022 erfolg-

ten Anhörung der Beschwerdeführerin in der Klinik D._____ sei diese Diagnose

von der behandelnden Ärztin als nach wie vor zutreffend bestätigt worden. Nichts-

destotrotz verneine die Beschwerdeführerin das Bestehen einer Alkoholabhängig-

keit. Den in der Abklärung festgestellten Sachverhalt und die medizinische Ein-

schätzung sämtlicher Fachpersonen weise sie kategorisch, jedoch ohne überzeu-

gende Gegenargumente, zurück. Die Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin

basiere offensichtlich auf falschen Darlegungen und einer Verkennung von Tatsa-

chen. Das Leugnen der Suchtabhängigkeit müsse als in der Fachliteratur bekann-

ter Abwehrmechanismus bei Alkoholproblemen gedeutet werden (zu alledem

act. E.1, II. 1).

3.3.

Obschon die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe nicht ausdrücklich die

Begrifflichkeit des Schwächezustands benutzt, so sind ihre Ausführungen doch

darauf ausgerichtet zu begründen, weshalb sie eben nicht an einem Schwächezu-

stand leidet: So erklärt die Beschwerdeführerin, mit Unterstützung der Klinik be-

reits grosse Fortschritte beim Muskelaufbau erzielt zu haben und auch wieder Ap-

petit zu haben. Fortan erhalte sie regelmässigen Besuch von der Spitex und wer-

de nun umgehend beim Hausarzt einen Termin fixieren. Als "Fehler" bezeichnet

sie den gemäss eigenen Angaben in der Vergangenheit jeweils zwei bis drei Mal

wöchentlich erfolgten Alkoholkonsum. Auch den massiven Gewichtsverlust habe

sie infolge schlechter Ernährung selbst zu verschulden. Ihr Ziel sei es nun, auf

Alkohol zu verzichten und auf eine ausgewogene Ernährung zu achten sowie den

E. 7 / 13

Muskelaufbau fortzusetzen. Da sie aus ihren Fehlern gelernt habe, lehne sie einen

Beistand ab (act. A.1).

3.4.

Das Bestehen einer Problematik im Zusammenhang mit Alkoholkonsum

gesteht die Beschwerdeführerin ein (vgl. E. 3.3 soeben und act. A.1). Nach ihrer

Einschätzung sei die Problematik aber nicht dergestalt, dass sie einer Alkohol-

sucht und damit einer psychischen Erkrankung gleichkomme. Dem stehen die

Einschätzungen gleich zweier Fachpersonen entgegen: Die Erwachsenenschutz-

behörde holte im Rahmen ihrer Abklärungen beim Hausarzt der Beschwerdeführe-

rin, Dr. med. G._____, eine Kurzbeurteilung betreffend Schwächezustand bzw.

Schutz- und Hilfsbedürftigkeit ein (vgl. KESB act. E.4, S. 17). Dr. med. G._____

bestätigte in seinem Kurzbericht, dass die Beschwerdeführerin an einer schweren

Alkoholkrankheit leidet. Bedingt durch die Mangelernährung komme es immer

wieder zu körperlichen Zusammenbrüchen. Anlässlich einer ambulanten Behand-

lung nach einem solchen Zusammenbruch sei im Spital I._____ zudem eine aus-

gedehnte frontale Hirnatrophie festgestellt worden. Vor diesem Hintergrund er-

scheine eine externe Begleitung der Beschwerdeführerin in den Angelegenheiten

Wohnung, Versicherungen, Geld und Körperpflege angezeigt. Der Einschätzung

des Hausarztes zufolge ist gar die Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin einge-

schränkt (zu alledem KESB act. E.4, S. 5 f.). Die im Rahmen der fürsorgerischen

Unterbringung vom 24. Juni 2022 für die Beschwerdeführerin zuständige Ärztin,

Dr. med. H._____, erklärte, die Beschwerdeführerin sei in einem deutlich reduzier-

ten Allgemeinzustand mit Mangelernährung eingewiesen worden. Wie stark die

Alkoholabhängigkeit sei, könne nicht festgestellt werden, jedoch zeige die Be-

schwerdeführerin Entzugssymptome (KESB act. E.4, S. 16). Damit bestätigten

zwei medizinische Fachpersonen der Erwachsenenschutzbehörde gegenüber das

Bestehen einer Suchterkrankung bei der Beschwerdeführerin. Hinzu kommt die

offenbar vom Spital I._____ festgestellte demenzielle Entwicklung. Die anlässlich

des Besuchs sowie aus Gesprächen mit der Vertrauten B._____ und Nachbarn

der Beschwerdeführerin erhaltenen Informationen bestätigen ebenfalls den

Schwächezustand der Beschwerdeführerin (vgl. KESB act. E.4, S. 18 f. und

S. 22). Das Gericht teilt nach alledem die Einschätzung der Erwachsenenschutz-

behörde, wonach ein in der Person der Beschwerdeführerin liegender Schwäche-

zustand in Gestalt einer psychischen Erkrankung gegeben ist.

4.

Für die Errichtung einer Beistandschaft muss aus dem Schwächezustand

zusätzlich ein teilweises oder gänzliches Unvermögen resultieren, die eigenen

Angelegenheiten hinreichend bzw. zweckmässig zu besorgen oder entsprechende

Vollmachten zu erteilen (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 ZGB, je in fine; zu alledem

E. 8 / 13 ebenfalls Biderbost, a.a.O., N 2 f. zu Art. 390 ZGB). Wie bei allen behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes muss eine relevante Gefährdung des Wohls der betroffenen Person gegeben sein (Art. 388 Abs. 1 ZGB). Die Selbstbe- stimmung der betroffenen Person soll so weit wie möglich erhalten und gefördert werden. Zu wahren sind ebenfalls die in Art. 389 Abs. 1 und 2 ZGB verankerten Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismässigkeit.

E. 9 / 13

E. 10 / 13 fähig, ihre Zahlungen selbständig zu erledigen (KESB act. E.4, S. 15; act. A.1). Ein vom 23. Juni 2022 datierender Betreibungsregisterauszug weist keine auf die Be- schwerdeführerin lautenden Betreibungen oder Verlustscheine auf (KESB act. E.1, B25). Gesicherte Informationen über die finanzielle Situation der Beschwerdefüh- rerin sind von der Erwachsenenschutzbehörde keine erhoben worden. Allein der Umstand, dass die Beschwerdeführerin über Monate kein Einkommen mehr er- wirtschaftet, macht klar, dass die Beschwerdeführerin früher oder später über kei- ne finanziellen Mittel mehr verfügen wird, um ihren Verpflichtungen nachzukom- men. Auch gestützt auf die eigenen Aussagen der Beschwerdeführerin sowie die- jenigen von B._____ ist davon auszugehen, dass zumindest die erhebliche Gefahr einer finanziellen Notlage besteht (vgl. auch act. D.4 in fine).

E. 11 / 13 Die Vertraute B._____ hat gegenüber der Erwachsenenschutzbehörde zudem er- klärt, sich künftig aus den finanziellen Angelegenheiten der Beschwerdeführerin herauszuhalten (KESB act. E.4, S. 14). Wohl mag die Beschwerdeführerin durch- aus in der Lage sein, ihre Zahlungen selbständig auszulösen. Nur ist das Bezah- len von Rechnungen eben doch nur eine von vielen Handlungen, die für eine ihren Interessen entsprechende Einkommensverwaltung notwendig sind. Wie gesehen, stehen die Personen, welche solche Hilfestellungen in der Vergangenheit angebo- ten haben, nicht mehr zur Verfügung. Die KESB Engadin/Südtäler zeigte anhand der dokumentierten Umstände überzeugend auf, inwiefern sich aus dem Schwächezustand der Beschwerdeführerin eine Schutzbedürftigkeit ergibt.

E. 12 / 13 7. Bei Vorliegen besonderer Umstände kann auf die Erhebung von Verfah- renskosten verzichtet werden (Art. 63 Abs. 3 EGzZGB). Da die Beschwerdeführe- rin derzeit arbeitslos ist, selbst auf ihre prekären finanziellen Verhältnisse hinge- wiesen hat und gemäss eigenen Aussagen auch finanzielle Unterstützung von ihrer Mutter erhält bzw. erhalten hat, ist von angespannten finanziellen Verhältnis- sen auszugehen. Aufgrund dieser Umstände gehen die Kosten des Beschwerde- verfahrens von insgesamt CHF 1'500.00 zu Lasten des Kantons.

E. 13 / 13

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 1'500.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.
  3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
  4. Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 04. Oktober 2022 Referenz ZK1 22 113 Instanz I. Zivilkammer Besetzung Cavegn, Vorsitzender Bergamin und Michael Dürst Gabriel, Aktuarin ad hoc Parteien A._____ Beschwerdeführerin Gegenstand Errichtung Beistandschaft Anfechtungsobj. Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Engadin/Südtäler vom 11.07.2022, mitgeteilt am 12.07.2022 Mitteilung

05. Oktober 2022

2 / 13 Sachverhalt A. Am 21. Juni 2022 erstattete B._____, eine Vertraute von A._____, geboren am _____ 1967, bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Enga- din/Südtäler (nachfolgend: KESB Engadin/Südtäler) eine Gefährdungsmeldung. Sie berichtete, A._____ sei aufgrund starken Alkoholkonsums und mangelnder Nahrungsaufnahme in einer schlechten gesundheitlichen Verfassung. So habe sie wiederholt Aussetzer gehabt und sei in ihrer Wohnung gestürzt. Seitdem A._____ vor rund acht Monaten arbeitslos geworden sei, verweile sie nur noch zu Hause. Ihre Lebenssituation verschlechtere sich zusehends. B._____ erklärte weiter, sie erledige für A._____ die administrativen Angelegenheiten. Zudem hätten auch die Nachbarn mehrere notfallmässige Einsätze geleistet. Weitergehende Hilfe habe A._____ jedoch abgelehnt. B. Am 24. Juni 2022 besuchte ein Mitglied der KESB Engadin/Südtäler A._____. Noch am selben Tag wurde A._____ von Dr. med. C._____ zur Behand- lung in die Psychiatrische Klinik D._____ in E._____ für die Dauer von sechs Wo- chen fürsorgerisch untergebracht. Begründet wurde die Einweisung mit schwerem chronischem Alkoholkonsum sowie starker Verwahrlosung. C. In der Klinik D._____ erfolgte am 6. Juli 2022 eine Besprechung im Beisein der behandelnden Fachpersonen sowie eine Anhörung von A._____ durch F._____, Mitglied der KESB Engadin/Südtäler, betreffend Errichtung einer Bei- standschaft. Im Rahmen der Anhörung stellte A._____ trotz entsprechender Dia- gnose der behandelnden Ärzte in Abrede, dass sie an einer starken Alkoholab- hängigkeit leide. Die Errichtung einer Beistandschaft lehnte A._____ strikte ab. D. Mit Entscheid vom 11. Juli 2022, mitgeteilt am 12. Juli 2022, errichtete die KESB Engadin/Südtäler für A._____ eine Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 ZGB, welche die Bereiche der Personen- und Vermögenssorge (Art. 395 ZGB) und auch den Rechtsverkehr umfasst. Auf das für A._____ geführte Betriebskonto wurde ihr der Zugriff entzogen (Art. 395 Abs. 3 ZGB). Als Beistand wurde J._____ von der Berufsbeistandschaft der Region Maloja ernannt. Die KESB entzog einer allfälligen Beschwerde überdies die aufschiebende Wirkung (Art. 450c ZGB). E. Gegen den Entscheid der KESB Engadin/Südtäler vom 11. Juli 2022 erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 14. Juli 2022 Be- schwerde an das Kantonsgericht von Graubünden. Sinngemäss beantragte sie die Aufhebung der Vertretungsbeistandschaft.

3 / 13 F. Mit Schreiben vom 18. Juli 2022 forderte der Vorsitzende der I. Zivilkammer die KESB Engadin/Südtäler zur Einreichung einer Beschwerdeantwort mitsamt den einschlägigen Verfahrensakten bis am 18. August 2022 auf. G. Die KESB Engadin/Südtäler hielt in ihrer Stellungnahme vom 15. August 2022 an ihrem Entscheid fest und reichte die Verfahrensakten ein. Aufgrund des Fehlens verschiedener im angefochtenen Entscheid erwähnter Unterlagen ersuch- te der Vorsitzende der I. Zivilkammer die KESB Engadin/Südtäler um Nachrei- chung allfällig weiterer bestehender Unterlagen. Diesem Ersuchen kam die KESB Engadin/Südtäler am 25. August 2022 nach. Erwägungen 1.1. Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden erhoben werden (Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 60 Abs. 1 EGzZGB [BR 210.100]). Innerhalb des Kantonsgerichts ist die I. Zivilkammer für die Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 6 KGV [BR 173.000]). Beschwerdeobjekt bildet der Entscheid der KESB Engadin/Südtäler vom 11. Juli 2022 betreffend Errichtung einer Beistandschaft, die Auftragserteilung im Rahmen einer Vertretungsbeistandschaft mit umfassender Vermögensverwal- tung und die Ernennung einer Beistandsperson. 1.2. Zur Beschwerde legitimiert sind unter anderem Verfahrensbeteiligte (so Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Die Beschwerdeführerin ist Adressatin der verfügten Er- wachsenenschutzmassnahme und damit als unmittelbar betroffene Verfahrensbe- teiligte zur Beschwerdeführung legitimiert. Gegen den am 12. Juli 2022 mitgeteil- ten Entscheid (KESB act. E.1) wurde die Beschwerde mit schriftlicher Eingabe vom 14. Juli 2022 (eingegangen am 18. Juli 2022; siehe act. A.1) innert der ge- setzlich vorgesehenen 30 Tage – und damit fristgerecht – anhängig gemacht (Art. 450b Abs. 1 ZGB). 1.3. Mit der Beschwerde können gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverlet- zungen (Ziff. 1), eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts (Ziff. 2) sowie Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 450 Abs. 3 ZGB). Bei Laienbeschwerden dürfen an die Begründung und den Antrag keine überhöhten Anforderungen gestellt werden. Ausreichend ist gemäss Lehre und Rechtspre- chung ein von der betroffenen Person unterzeichnetes Schreiben, sofern das An- fechtungsobjekt ersichtlich wird und sich allenfalls mittels Auslegung erschliesst, warum und inwiefern die Person mit der getroffenen Anordnung ganz oder teilwei-

4 / 13 se nicht einverstanden ist (Lorenz Droese/Daniel Steck, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 42 zu Art. 450 ZGB m.H. auf BGer 5A_922/2015 v. 4.2.2016 E. 5.1 f.). Die Beschwerde- führerin nimmt in ihrer Eingabe ausdrücklich Bezug auf den am 12. Juli 2022 mit- geteilten Entscheid der KESB Engadin/Südtäler. Als Betreff trägt das Schreiben den Titel "Einspruch Beistand" (act. A.1). Die Beschwerdeführerin erklärt darin ausdrücklich, sie lehne den Beistand ab. Damit verlangt sie die Aufhebung der Vertretungsbeistandschaft. Im Wesentlichen hält die Beschwerdeführerin dafür, eine Vertretungsbeistandschaft mit umfassender Vermögensverwaltung sei in Er- mangelung eines Schwächezustandes nicht erforderlich. Den Begründungsanfor- derungen an eine Laienbeschwerde genügt die Beschwerdeschrift, womit auf das Rechtsmittel einzutreten ist. 1.4. Für das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz gelten in erster Linie die im ZGB normierten Verfahrensbestimmungen des Bundesrechts (insb. Art. 450 ff. ZGB). Subsidiär gelangen die kantonalen Verfahrensbestimmungen zur Anwendung. Sofern sich weder dem ZGB noch dem EGzZGB eine entsprechende Regelung entnehmen lässt, sind die Bestimmungen über die zivilprozessuale Be- rufung und der EGzZPO (BR 320.100) sinngemäss anwendbar (Art. 450f ZGB und Art. 60 Abs. 5 EGzZGB). Folglich kann die Beschwerdeinstanz in Analogie zu Art. 316 Abs. 1 ZPO auf die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung verzichten und aufgrund der Akten entscheiden. Die im Verfahren vor der Erwach- senenschutzbehörde geltende strenge Untersuchungs- und Offizialmaxime (Art. 446 Abs. 1 und 3 ZGB) wird im Beschwerdeverfahren durch die Rüge- und Begründungsobliegenheit relativiert (zu letzterer vgl. E. 1.3. soeben). Die gerichtli- che Beschwerdeinstanz darf sich auf die geltend gemachten Rügen und Anträge konzentrieren (Droese/Steck, a.a.O., N 5 zu Art. 450a ZGB). 2. Die KESB Engadin/Südtäler ordnete mit Entscheid vom 11. Juli 2022 (KESB act. E.1) eine Vertretungsbeistandschaft i.S.v. Art. 394 ZGB für die Berei- che Vermögensverwaltung (Art. 395 ZGB), Wohnen, Medizin und Gesundheit, Ar- beit, Bildung und Beschäftigung, öffentliche Verwaltung, Versicherungen und sozi- ale Teilhabe an. Die Beistandsperson wurde beauftragt, die Beschwerdeführerin in den genannten Bereichen zu beraten und zu unterstützen. Soweit nötig, erhält sie zudem die Kompetenz zur rechtsgeschäftlichen Vertretung der Beschwerdeführe- rin. Soweit erforderlich soll die Beistandsperson ausserdem die Post der Be- schwerdeführerin öffnen und ihre Wohnräume betreten können (zu alledem KESB act. E.1, III. 2.). Die Aufgabenbereiche umfassen damit entsprechend Art. 391 Abs. 2 ZGB die drei Bereiche der Personensorge, der Vermögenssorge und des

5 / 13 Rechtsverkehrs. Auf das von der Berufsbeistandschaft der Region Maloja zu eröffnende Betriebskonto wurde der Beschwerdeführerin der Zugriff entzogen (vgl. auch Art. 395 Abs. 3 ZGB, act. E.1, III. 3.). 3. Für die Errichtung einer Beistandschaft wird in Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB das Vorliegen eines in der zu verbeiständenden Person liegenden Grundes vor- ausgesetzt. Das Gesetz zählt drei Schwächezustände auf: Geistige Behinderung, psychische Störung oder ein ähnlicher in der Person liegender Schwächezustand. Als weitere Gründe für eine Verbeiständung kommen die vorübergehende Urteils- unfähigkeit oder die Abwesenheit in Frage (vgl. Art. 390 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). Der Schwächezustand der psychischen Störung umfasst die anerkannten Krankheits- bilder der Psychiatrie gemäss der Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD-10, Kapitel V Psychische und Verhaltensstörungen, F00-F99). Darunter fallen die Demenz und – obschon im Gesetz nicht ausdrücklich erwähnt – auch Suchtkrankheiten wie Alkoholabhän- gigkeit (Yvo Biderbost, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilge- setzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 11 zu Art. 390 ZGB m.H. auf ICD-10: F10–F19; Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenen- schutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001, S. 7043 [zit. Botschaft KESR]). Ob ein Schwächezustand vorliegt, muss regelmäs- sig von Fachpersonen beurteilt werden. Im Besonderen gilt das im Hinblick auf eine Einschränkung der Handlungsfähigkeit (vgl. auch KGer GR ZK1 21 35 v. 27.7.2021 E. 4.1.2; Biderbost, a.a.O., N 9 zu Art. 390 ZGB). Für die Errichtung einer umfassenden Beistandschaft wegen psychischer Störung oder geistiger Be- hinderung ist ein (externes) förmliches Gutachten einzuholen, sofern nicht ein Mit- glied der Behörde, welches beim Entscheid mitwirkt, über das erforderliche Fach- und Sachwissen verfügt (BGE 140 III 97 E. 4.2 f. = Pra 2014 Nr. 110 E. 4.2 f.). Im Übrigen räumt Art. 446 Abs. 2 ZGB der Erwachsenenschutzbehörde jedoch den Spielraum ein, nach eigenem Ermessen über die erforderlichen Abklärungen zu befinden. Ein Sachverständigengutachten ist nur nötigenfalls einzuholen (Art. 446 Abs. 2 Satz 2 ZGB; Biderbost, a.a.O., N 9 zu Art. 390 ZGB). 3.1. Aus dem Dispositiv des angefochtenen Entscheides ergibt sich, dass vor- liegend die Handlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht eingeschränkt wor- den ist (vgl. act. E.1, II.2. sowie III.). Wäre die Handlungsfähigkeit eingeschränkt worden, so hätte dies im Dispositiv des Anordnungsentscheides ausdrücklich fest- gehalten werden müssen (Biderbost, a.a.O., N 33 zu Art. 394 ZGB). Dies ist vor- liegend gerade nicht der Fall. Bei der hier interessierenden Vertretungsbeistand- schaft sind somit Beistand und verbeiständete Person ohne anderweitige Anord-

6 / 13 nung kumulativ handlungsbefugt (Yvo Biderbost, in: Fountoulakis/Affolter- Fringeli/Biderbost/Steck [Hrsg.], Fachhandbuch Kindes- und Erwachsenenschutz- recht, Zürich 2016, N 8.24 und 8.28). Die Anordnung der Vertretungsbeistand- schaft durfte demnach ohne vorgängige Einholung eines Sachverständigengut- achtens über den Schwächezustand erfolgen. 3.2. Die KESB Engadin/Südtäler erwog in ihrem Entscheid, es sei der Schwächezustand der Beschwerdeführerin in einer psychischen Erkrankung, kon- kret in einem Abhängigkeitssyndrom (ICD-10: F10.2), zu erblicken. Zusätzlich sei er aber auch dadurch gegeben, dass bei der Beschwerdeführerin eine demenziel- le Erkrankung aufgrund einer ausgedehnten frontalen Hirnatrophie diagnostiziert worden sei. Bei der Feststellung des Schwächezustandes stützt sich die Erwach- senenschutzbehörde einerseits auf die Auskunft des Hausarztes der Beschwerde- führerin, Dr. med. G._____. Verwiesen wird weiter auf die im ersten Abklärungs- verfahren im Jahr 2015 gestellten Diagnosen einer psychischen Verhaltensstörung durch Alkohol und einer Anpassungsstörung. Anlässlich der am 6. Juli 2022 erfolg- ten Anhörung der Beschwerdeführerin in der Klinik D._____ sei diese Diagnose von der behandelnden Ärztin als nach wie vor zutreffend bestätigt worden. Nichts- destotrotz verneine die Beschwerdeführerin das Bestehen einer Alkoholabhängig- keit. Den in der Abklärung festgestellten Sachverhalt und die medizinische Ein- schätzung sämtlicher Fachpersonen weise sie kategorisch, jedoch ohne überzeu- gende Gegenargumente, zurück. Die Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin basiere offensichtlich auf falschen Darlegungen und einer Verkennung von Tatsa- chen. Das Leugnen der Suchtabhängigkeit müsse als in der Fachliteratur bekann- ter Abwehrmechanismus bei Alkoholproblemen gedeutet werden (zu alledem act. E.1, II. 1). 3.3. Obschon die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe nicht ausdrücklich die Begrifflichkeit des Schwächezustands benutzt, so sind ihre Ausführungen doch darauf ausgerichtet zu begründen, weshalb sie eben nicht an einem Schwächezu- stand leidet: So erklärt die Beschwerdeführerin, mit Unterstützung der Klinik be- reits grosse Fortschritte beim Muskelaufbau erzielt zu haben und auch wieder Ap- petit zu haben. Fortan erhalte sie regelmässigen Besuch von der Spitex und wer- de nun umgehend beim Hausarzt einen Termin fixieren. Als "Fehler" bezeichnet sie den gemäss eigenen Angaben in der Vergangenheit jeweils zwei bis drei Mal wöchentlich erfolgten Alkoholkonsum. Auch den massiven Gewichtsverlust habe sie infolge schlechter Ernährung selbst zu verschulden. Ihr Ziel sei es nun, auf Alkohol zu verzichten und auf eine ausgewogene Ernährung zu achten sowie den

7 / 13 Muskelaufbau fortzusetzen. Da sie aus ihren Fehlern gelernt habe, lehne sie einen Beistand ab (act. A.1). 3.4. Das Bestehen einer Problematik im Zusammenhang mit Alkoholkonsum gesteht die Beschwerdeführerin ein (vgl. E. 3.3 soeben und act. A.1). Nach ihrer Einschätzung sei die Problematik aber nicht dergestalt, dass sie einer Alkohol- sucht und damit einer psychischen Erkrankung gleichkomme. Dem stehen die Einschätzungen gleich zweier Fachpersonen entgegen: Die Erwachsenenschutz- behörde holte im Rahmen ihrer Abklärungen beim Hausarzt der Beschwerdeführe- rin, Dr. med. G._____, eine Kurzbeurteilung betreffend Schwächezustand bzw. Schutz- und Hilfsbedürftigkeit ein (vgl. KESB act. E.4, S. 17). Dr. med. G._____ bestätigte in seinem Kurzbericht, dass die Beschwerdeführerin an einer schweren Alkoholkrankheit leidet. Bedingt durch die Mangelernährung komme es immer wieder zu körperlichen Zusammenbrüchen. Anlässlich einer ambulanten Behand- lung nach einem solchen Zusammenbruch sei im Spital I._____ zudem eine aus- gedehnte frontale Hirnatrophie festgestellt worden. Vor diesem Hintergrund er- scheine eine externe Begleitung der Beschwerdeführerin in den Angelegenheiten Wohnung, Versicherungen, Geld und Körperpflege angezeigt. Der Einschätzung des Hausarztes zufolge ist gar die Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin einge- schränkt (zu alledem KESB act. E.4, S. 5 f.). Die im Rahmen der fürsorgerischen Unterbringung vom 24. Juni 2022 für die Beschwerdeführerin zuständige Ärztin, Dr. med. H._____, erklärte, die Beschwerdeführerin sei in einem deutlich reduzier- ten Allgemeinzustand mit Mangelernährung eingewiesen worden. Wie stark die Alkoholabhängigkeit sei, könne nicht festgestellt werden, jedoch zeige die Be- schwerdeführerin Entzugssymptome (KESB act. E.4, S. 16). Damit bestätigten zwei medizinische Fachpersonen der Erwachsenenschutzbehörde gegenüber das Bestehen einer Suchterkrankung bei der Beschwerdeführerin. Hinzu kommt die offenbar vom Spital I._____ festgestellte demenzielle Entwicklung. Die anlässlich des Besuchs sowie aus Gesprächen mit der Vertrauten B._____ und Nachbarn der Beschwerdeführerin erhaltenen Informationen bestätigen ebenfalls den Schwächezustand der Beschwerdeführerin (vgl. KESB act. E.4, S. 18 f. und S. 22). Das Gericht teilt nach alledem die Einschätzung der Erwachsenenschutz- behörde, wonach ein in der Person der Beschwerdeführerin liegender Schwäche- zustand in Gestalt einer psychischen Erkrankung gegeben ist. 4. Für die Errichtung einer Beistandschaft muss aus dem Schwächezustand zusätzlich ein teilweises oder gänzliches Unvermögen resultieren, die eigenen Angelegenheiten hinreichend bzw. zweckmässig zu besorgen oder entsprechende Vollmachten zu erteilen (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 ZGB, je in fine; zu alledem

8 / 13 ebenfalls Biderbost, a.a.O., N 2 f. zu Art. 390 ZGB). Wie bei allen behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes muss eine relevante Gefährdung des Wohls der betroffenen Person gegeben sein (Art. 388 Abs. 1 ZGB). Die Selbstbe- stimmung der betroffenen Person soll so weit wie möglich erhalten und gefördert werden. Zu wahren sind ebenfalls die in Art. 389 Abs. 1 und 2 ZGB verankerten Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismässigkeit. 4.1. Bezüglich ihrer finanziellen Angelegenheiten erklärte die Beschwerdeführe- rin, jüngst alle ihrer offenen Rechnungen selbständig bezahlt zu haben. Zudem seien gegen sie auch keine Betreibungen hängig. Sie hält dafür, nach ihrem Aus- tritt aus der Klinik D._____ mit Hilfe der Spitex wieder eine geregelte und sinnvolle Tagesstruktur aufbauen zu können (act. A.1). Bereits bei der Anhörung zur Errich- tung der Vertretungsbeistandschaft am 6. Juli 2022 erklärte die Beschwerdeführe- rin, sie sei durchaus in der Lage, zu sich selbst zu schauen. Falls sie es nicht schaffe, könne sie ja immer noch in die Klinik zurückkehren (KESB act. E.4, S. 16) 4.2. Der KESB Engadin/Südtäler zufolge verkennt die Beschwerdeführerin ihre Situation (vgl. KESB act. E.4, S. 16). Weder sei es ihr gelungen glaubhaft darzule- gen, wie sie wieder zu einem geregelten Einkommen komme, noch, wie sie ohne die Unterstützung durch Dritte ihre finanziellen und administrativen Angelegenhei- ten selbständig erledigen könne. Angesichts des Abwehrverhaltens und der Leug- nung der Lebenssituation der Beschwerdeführerin erachtete die Erwachsenen- schutzbehörde die Aussage, wonach sie bei Bedarf selbständig Unterstützung organisieren könne, als unglaubwürdig. Insgesamt bestehe die Gefahr, dass die Beschwerdeführerin nach der Entlassung aus der stationären Behandlung inner- halb kurzer Zeit wieder in einen verwahrlosten Zustand geraten und sie in eine persönliche und finanzielle Gefährdungssituation gleiten würde. Ferner zeigten die Schilderungen von B._____ und der Nachbarn, dass zumindest seit November 2021 wieder von einem chronischen Suchtverhalten auszugehen sei. Dieses habe dazu geführt, dass die Beschwerdeführerin administrative und persönliche Ange- legenheiten nicht mehr selbständig habe erledigen können und auf eine enge Un- terstützung angewiesen gewesen sei. Gemäss den übereinstimmenden Angaben dieser Personen sei es trotzdem zu einer finanziellen Notlage, einer persönlichen Verwahrlosung und zu einem besorgniserregenden gesundheitlichen Zustand ge- kommen. Ferner hätten die unterstützenden Personen der KESB mitgeteilt, dass für sie die Hilfestellungen nicht mehr möglich seien und sie diese der Beschwerde- führerin nicht mehr anbieten würden. Die KESB Engadin/Südtäler konstatierte, aus dem Schwächezustand resultiere mindestens teilweise ein Unvermögen der Be- schwerdeführerin, ihre Angelegenheiten selbständig zu erledigen.

9 / 13 4.3. Ein Unvermögen der Beschwerdeführerin, für die eigenen Angelegenheiten zu sorgen, geht aus den Akten deutlich hervor. Anlässlich des Hausbesuchs des KESB-Mitglieds während des Abklärungsverfahrens am 24. Juni 2022 beschrieb die Beschwerdeführerin ihre Situation wie folgt: Sie halte sich seit der Kündigung im November 2021 – und somit seit rund acht Monaten – nur in ihrer Wohnung auf und schaffe es nicht, ein normales Leben zu führen. Seit drei Tagen liege sie nur noch im Bett, esse wohl nicht richtig (nur Energiedrinks) und der Alkohol sei wohl auch ein Problem (Weisswein in Homelieferung). Weiter erklärte die Beschwerde- führerin, in der vergangenen Nacht um halb drei gestürzt zu sein, wobei sie einen Nachbarn alarmiert habe, welcher ihr aufgeholfen habe. Ein anderer Nachbar ha- be das Fixleintuch gewechselt, weil sie die Blase nicht mehr habe kontrollieren können (zu alledem KESB act. E.4, S. 22). Diese Schilderungen der Beschwerde- führerin zeigen auf, dass sie sich vor der ärztlichen Einweisung in die Klinik D._____ offensichtlich in einem verwahrlosten Zustand befunden hatte. Auch die am 24. Juni 2022 von einer Nachbarin an die Erwachsenenschutzbehörde erstat- tete Meldung bestätigt die Gefährdungslage der Beschwerdeführerin. So soll diese die Nachbarin mehrmals täglich, auch zu Nachtzeiten, um Hilfe gebeten haben, da sie gestürzt sei oder anderweitig dringend Hilfe benötigt habe. Gegenüber der Er- wachsenenschutzbehörde erklärte die betreffende Nachbarin, sie sei fortan nicht mehr gewillt, derartige Hilfeleistungen zu erbringen (KESB act. E.4, S. 18). 4.4. Die Beschwerdeführerin ist arbeitslos und erklärte gegenüber der Erwach- senenschutzbehörde, dass sie über "nicht mehr viel Geld" verfüge (KESB act. E.4, S. 22). Gemäss eigenen Angaben erhielt sie von ihrer Mutter finanzielle Zuwen- dungen in der Grössenordnung von mehreren Tausend Franken (in KESB act. E.4, S. 15 ist die Rede von CHF 10'000.00; gemäss ihrer Vertrauten B._____ hat die Mutter der Beschwerdeführerin dereinst CHF 25'000.00 überwiesen, wo- von Ende Juni noch CHF 13'000.00 übriggeblieben sein sollen, vgl. KESB act. E.4, S. 22). Auch wenn die Höhe der Drittzuwendungen nicht genau festgestellt werden kann, so scheint die Beschwerdeführerin auf finanzielle Zuwendungen von Dritten angewiesen zu sein. Zudem hat sie ihre finanziellen Angelegenheiten nicht mehr selber erledigt. B._____ erklärte gegenüber der Erwachsenenschutzbehörde, je- weils die monatlichen Rechnungen für die Beschwerdeführerin zu erledigen (KESB act. E.4, S. 27). Sie selber habe nun aber eingesehen, dass die Hilfe nichts bringe und werde sie daher einstellen (KESB act. E.4, S. 22). Die Beschwerdefüh- rerin selbst erklärte zu einem späteren Zeitpunkt, sämtliche Zahlungen jeweils vorbereitet zu haben. B._____ habe sie jeweils nur für sie ausgelöst (KESB act. E.4, S. 19). Auch anlässlich der Anhörung zur Errichtung der Beistandschaft sowie in ihrer Beschwerdeschrift wiederholte die Beschwerdeführerin, sie sei

10 / 13 fähig, ihre Zahlungen selbständig zu erledigen (KESB act. E.4, S. 15; act. A.1). Ein vom 23. Juni 2022 datierender Betreibungsregisterauszug weist keine auf die Be- schwerdeführerin lautenden Betreibungen oder Verlustscheine auf (KESB act. E.1, B25). Gesicherte Informationen über die finanzielle Situation der Beschwerdefüh- rerin sind von der Erwachsenenschutzbehörde keine erhoben worden. Allein der Umstand, dass die Beschwerdeführerin über Monate kein Einkommen mehr er- wirtschaftet, macht klar, dass die Beschwerdeführerin früher oder später über kei- ne finanziellen Mittel mehr verfügen wird, um ihren Verpflichtungen nachzukom- men. Auch gestützt auf die eigenen Aussagen der Beschwerdeführerin sowie die- jenigen von B._____ ist davon auszugehen, dass zumindest die erhebliche Gefahr einer finanziellen Notlage besteht (vgl. auch act. D.4 in fine). 4.5. Wenn nun aber die Beschwerdeführerin sich während acht Monaten nur noch zuhause aufhält, keine Einkünfte mehr erzielt werden, Zahlungen nicht mehr selbständig vorgenommen werden, Verwahrlosungstendenzen bestehen und so- wohl Dr. G._____ wie auch Dr. H._____ Mangelerscheinungen sowie eine Alko- holsucht feststellen, kann festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin in den Bereichen der Vermögensverwaltung, des Wohnens, der Medizin und Ge- sundheit, der Arbeit, des Verkehrs mit den Behörden, der Versicherungen sowie der Teilhabe am sozialen Leben inkl. der Kontakte unterstützungsbedürftig ist. Die von der KESB Engadin/Südbünden angeordnete Unterstützung in diesen Berei- chen ist daher der Situation angemessen. 4.6. Soweit die angeordneten Massnahmen die Grundsätze der Verhältnismäs- sigkeit und der Subsidiarität zu beachten haben, wäre es im Sinne des Vorrangs privater Hilfe (vgl. Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB) grundsätzlich denkbar, dass die Be- schwerdeführerin jeweils entsprechende Vollmachten erteilt und das korrespondie- rend mit dem Ausmass ihres teilweisen Unvermögens. Der Hausarzt stellte in sei- ner Kurzbeurteilung nämlich fest, die Beschwerdeführerin sei momentan noch in der Lage, die Handlungen einer bevollmächtigten Person zu überwachen, auch wenn diese Feststellung im Lichte des vorangehenden Satzes der Beurteilung, wonach die Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer demenziellen Erkrankung als eingeschränkt zu betrachten ist (vgl. KESB act. E.4, S. 6), etwas widersprüchlich erscheint. Allerdings scheint die Beschwerdeführerin nicht grundsätzlich gewillt zu sein, in finanziellen und sonstigen administrativen Belan- gen Hilfe von Dritten anzufordern und anzunehmen. Sogar einer Unterstützung durch B._____ steht die Beschwerdeführerin ablehnend gegenüber: So soll diese nicht von der Erwachsenenschutzbehörde informiert werden (KESB act. E.4, S. 16), so dass diese private Unterstützung vorliegend nicht mehr in Frage kommt.

11 / 13 Die Vertraute B._____ hat gegenüber der Erwachsenenschutzbehörde zudem er- klärt, sich künftig aus den finanziellen Angelegenheiten der Beschwerdeführerin herauszuhalten (KESB act. E.4, S. 14). Wohl mag die Beschwerdeführerin durch- aus in der Lage sein, ihre Zahlungen selbständig auszulösen. Nur ist das Bezah- len von Rechnungen eben doch nur eine von vielen Handlungen, die für eine ihren Interessen entsprechende Einkommensverwaltung notwendig sind. Wie gesehen, stehen die Personen, welche solche Hilfestellungen in der Vergangenheit angebo- ten haben, nicht mehr zur Verfügung. Die KESB Engadin/Südtäler zeigte anhand der dokumentierten Umstände überzeugend auf, inwiefern sich aus dem Schwächezustand der Beschwerdeführerin eine Schutzbedürftigkeit ergibt. 4.7. Da die Handlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin vorliegend nicht einge- schränkt wird und ihr nur der Zugriff auf einzelne Vermögenswerte entzogen wird (konkret auf das Betriebskonto, vgl. act. E.1, III.3.), wird dem Grundsatz der Ver- hältnismässigkeit und der Subsidiarität Genüge getan. Nicht ausser Acht zu lassen ist, dass die Beschwerdeführerin bereits 2016 in einem verwahrlosten Zustand sowie unterernährt notfallmässig im Spital I._____ behandelt werden musste (vgl. KESB act. E.3, S. 12). Da unverhältnismässig, sah die KESB Engadin/Südtäler dannzumal noch von der Errichtung einer Beistandschaft gegen den Willen der Beschwerdeführerin ab (KESB act. E.3, S. 1). Die Errichtung einer Vertretungsbei- standschaft erscheint angesichts des Schwächezustandes der Beschwerdeführe- rin und dem damit verbundenen Unvermögen zur Interessenwahrung in adminis- trativen, finanziellen und persönlichen Belangen als geeignete Massnahme. Eine weniger einschneidende Massnahme ist aktuell nicht ersichtlich. Im vorliegenden Kontext erscheint die angeordnete Erwachsenenschutzmassnahme in Form der Errichtung einer Beistandschaft somit als verhältnismässig. 5. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Eingabe erklärt, einen Beistand abzu- lehnen. Konkrete Rügen gegen die Person des eingesetzten Beistands J._____ sind allerdings nicht erfolgt, so dass darauf nicht weiter einzugehen ist. 6. Damit erweist sich der Entscheid der Kollegialbehörde der KESB Enga- din/Südtäler vom 11. Juli 2022 betreffend Errichtung einer Beistandschaft im Sinne von Art. 394 und 395 Abs. 3 ZGB ohne Einschränkung der Handlungsfreiheit mit den umschriebenen Aufgaben und Kompetenzen sowie mit der Ernennung von J._____ als Beistand als rechtskonform. Die dagegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen.

12 / 13 7. Bei Vorliegen besonderer Umstände kann auf die Erhebung von Verfah- renskosten verzichtet werden (Art. 63 Abs. 3 EGzZGB). Da die Beschwerdeführe- rin derzeit arbeitslos ist, selbst auf ihre prekären finanziellen Verhältnisse hinge- wiesen hat und gemäss eigenen Aussagen auch finanzielle Unterstützung von ihrer Mutter erhält bzw. erhalten hat, ist von angespannten finanziellen Verhältnis- sen auszugehen. Aufgrund dieser Umstände gehen die Kosten des Beschwerde- verfahrens von insgesamt CHF 1'500.00 zu Lasten des Kantons.

13 / 13 Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 1'500.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: